1.GESAMTPLANVERFAHREN

Menschen mit Behinderungen soll die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Um das zu erreichen, kommt die sogenannte „Eingliederungshilfe“ zum Tragen, die die Leistungen erfasst, mithilfe derer dieses Ziel erreicht werden kann. Mithilfe des „Gesamtplanverfahren“ sollen die notwendigen, unterstützenden Leistungen ermittelt, geplant, gesteuert und dokumentiert sowie ihre Wirkung regelmäßig überprüft werden. Der Leistungsberechtigte muss von Beginn an am Verfahren beteiligt sein.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stellt dabei den Menschen selbst in den Mittelpunkt der Leistungsplanung: Der Leistungsberechtigte darf und soll seine Vorstellungen äußern und aktiv an der Leistungsplanung teilnehmen. Wie das konkret umgesetzt werden soll, erklären wir im weiteren Verlauf des Artikels.

2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 regelte § 141 SGB XII die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesamtplanung. Hierbei handelt es sich allerdings um ein Übergangsrecht. Ab dem 01.01.2020 werden diese Bestimmungen durch § 117 ff. SGB IX abgelöst.

§ 141 SGB XII: Gesamtplanverfahren

1. Das Gesamtplanverfahren ist nach den folgenden Maßstäben durchzuführen:

– Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, Ermittlung des individuellen Bedarfes

– Durchführung einer Gesamtplankonferenz

– Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger

2. Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.

3. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Sozialhilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen

4. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach § 54 erforderlich ist.“

3. ABLAUF DES GESAMTPLANVERFAHRENS

Im Sozialgesetzbuch werden sechs Maßstäbe genannt, nach denen das Gesamtplanverfahren durchgeführt werden sollte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterteilt das Verfahren vereinfacht in vier Schritte. Zunächst einmal muss die Bedarfsermittlung erfolgen. Dann sollen die Leistungen festgestellt werden. Nach der Gesamtplankonferenz soll ein Gesamtplan erstellt werden, der als Grundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes dient. Zu guter Letzt kann noch eine Teilhabezielvereinbarung unterzeichnet werden, die aber nicht zwingend ein eigenes Dokument darstellen muss.

Der Leistungsberechtigte kann sich schon im Vorfeld des Verfahrens beraten lassen und informieren. Dafür gibt es auch ein vom Bund gefördertes Netzwerk von Beratungsstellen, die träger- und leistungserbringerunabhängig sind.
Mithilfe ausgefüllter Antragsvordrucke oder einer anderen Form der Mitteilung kann der Leistungsbedarf bekanntgegeben werden. Ab Januar 2020 muss der Leistungsberechtigte dann zwingend einen Antrag auf Leistungserbringung stellen.

Die Bedarfsermittlung ist Teil des Gesamtplanverfahrens. Sie wird nicht durch das Verfahren ersetzt. 

§ 142 SGB XII: Instrumente der Bedarfsermittlung (ab 2020 § 118 SGB IX n.F.)

1. Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,
2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
3. Kommunikation,
4. Mobilität,
5. Selbstversorgung,
6. häusliches Leben,
7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
8. bedeutende Lebensbereiche und
9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die jeweiligen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.“ D.h., jedes Bundesland entscheidet selber, wobei zum Stand 2020 noch nicht alle Bundesländer Schritte in diese Richtung unternommen haben. Ausführlichere Informationen zu den Bedarfsermittlungsinstrumenten der einzelnen Bundesländer finden Sie in diesem Blogbeitrag: Bedarfsermittlungsinstrumente der einzelnen Bundesländer. Wir aktualisieren den Beitrag regelmäßig, wenn es neue Informationen gibt.

Die Instrumente für die Bedarfsermittlung müssen sich laut Bundesteilhabegesetz am ICF orientieren. ICF bedeutet „International Classification of Functioning, Disability and Health“. Im Deutschen heißt sie „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“.

Die ICF gehört zur WHO-Familie der Internationalen Klassifikationen. Sie klassifiziert die Folgen von Krankheiten in Bezug auf Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabe. Für Kinder und Jugendliche gibt es die ICF-CY, die die Besonderheiten in der Entwicklung und in den Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.

Der Gesamtplan bedarf der Schriftform und sollte die Entscheidungen des Eingliederungshilfeträgers transparent machen. Festgelegt wird der Gesamtplan in der Regel für zwei Jahre. Nach Ablauf dieser zwei Jahre sollte er überprüft und fortgeschrieben werden.

Unter anderem müssen im Gesamtplan Informationen zum Leistungsberechtigten festgehalten werden: seine Aktivitäten, seine verfügbaren und aktivierbaren Ressourcen sowie Erkenntnisse aus gutachterlichen Stellungnahmen. Auch die Vorgehensweise bei der Bedarfsermittlung (eingesetzte Verfahren und Instrumente) sowie der tatsächlich ermittelte Bedarf und die daraus resultierenden Leistungen müssen dokumentiert sein. Außerdem können erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele festgelegt werden.

Der Gesamtplan wird vom Leistungsberechtigten geprüft. Bei unrichtiger oder unvollständiger Dokumentation kann der Leistungsberechtigte eine Anpassung beziehungsweise Berichtigung des Gesamtplans fordern.

Auf Grundlage des Gesamtplans wird fristgerecht ein Leistungsbescheid erlassen, in dem die zu erbringende Leistung durch den Eingliederungshilfeträger festgestellt wird. Außerdem kann eine Teilhabezielvereinbarung geschlossen werden.

4. UMSETZUNG DES BTHG

Die Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) gliedert sich in insgesamt vier Reformstufen. Die Reformstufen 1 und 2 sind bereits in Kraft getreten, während die Stufen 3 und 4 in den Jahren 2020 und 2023 eingeführt werden sollen. Die stufenweise Einführung soll die Umsetzung in die Praxis erleichtern, da die Neuerungen sehr umfangreich sind. Die vollständige Umsetzung des Gesetzes wird 2023 abgeschlossen sein.

WAS ÄNDERT SICH MIT DEM BTHG 2020?

2020 soll die Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen eingeführt werden. Das Recht der Eingliederungshilfe wird dabei zu Teil 2 in SGB IX-neu und soll im Zuge dessen vollständig aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst werden. Ab 2020 wird sich die Eingliederungshilfe ausschließlich auf Fachleistungen – wie beispielsweise Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität oder Hilfsmittel – konzentrieren. Existenzsichernde Leistungen – Lebensunterhaltskosten oder Unterkunftskosten – sollen durch die Sozialhilfe (SGB XII) oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) finanziert werden, so wie das auch bei Menschen ohne Behinderung gehandhabt wird.

Außerdem sollen die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen weiter erhöht werden. Der Vermögensfreibetrag wird auf rund 50.000 Euro steigen. Das Partnereinkommen und Partnervermögen wird nicht mehr herangezogen werden.

Im Folgenden werden die Bundesländer aufgelistet, die sich bisher mit der Bestimmung eines Instruments zur Bedarfsermittlung auseinandergesetzt haben. Hier der Stand zu Oktober 2020:

BADEN-WÜRTTEMBERG

Erprobung eines Instruments: In Baden-Württemberg wurde durch eine im Juli 2017 eingerichtete Arbeitsgruppe ein Bedarfsermittlungsinstrument entwickelt, das den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes entspricht, das „BEI_BaWü“. Es gibt eine sechsmonatige Erprobungsphase. Anfang 2019 soll das Instrument landesweit angewendet werden.

BAYERN: Erarbeitung eines Instruments: Im Bayrischen Teilhabegesetz I ist die Bildung einer Arbeitsgruppe vorgesehen, die ein Instrument bestimmen soll. Seit März 2018 arbeitet die Arbeitsgruppe an der Aufgabe.

BERLIN: Erarbeitung eines Instruments: Im März 2018 wurde das Endergebnis einer durch das Land Berlin angestoßenen Studie präsentiert, die die bundesweit eingesetzten Instrumente auf ihre Kompatibilität mit dem BTHG untersuchte. Empfohlen wurde dabei der „Berliner Rehabilitations- und Behandlungsplan“ in einer überarbeiteten ICF-Version. Inzwischen wurde in Berlin das TIB (Teilhabeinstrument Berlin) erarbeitet. Ab 2020 soll das Instrument erprobt werden.

BRANDENBURG: Erarbeitung eines Instruments: In Brandenburg wurde durch eine Projektgruppe ein Kriterienkatalog erstellt. Beim Abgleich der bekannten Instrumente mit dem Kriterienkatalog kam man zu dem Schluss, dass BEI_NRW und ITP grundsätzlich die Kriterien erfüllen würden. Die Einführung des ITP soll empfohlen werden. Spätestens im zweiten Quartal 2018 soll eine Rechtsverordnung über das Instrument vorgelegt werden.
Eine Übergangsregelung besagt, dass bis Ende 2019 die bisherigen Instrumente der Bedarfsermittlung wie das Metzler-Verfahren oder das Brandenburger Instrument weiterhin verwendet werden können.

BREMEN:Kooperation bezüglich eines Instruments: Im Februar 2019 wurde von einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe empfohlen, das Bedarfsermittlungsinstrument des Bundeslandes Niedersachsen (B.E.Ni) in einer modifizierten Form als „B.E.Ni Bremen“ anzuwenden. Die beiden Bundesländer haben inzwischen einen entsprechenden Kooperationsvertrag geschlossen.
Ziel ist es, ab dem 1. Januar 2020 das neue Instrument einzusetzen.

HAMBURG:Erarbeitung eines Instruments: Der Hamburger Gesamtplan wird überarbeitet.

HESSEN: Festgelegtes Instrument: Der „ITP Hessen“ (Integrierter Teilhabeplan Hessen) wird ab Herbst 2018 in hessischen Regionen eingeführt, bis er in ganz Hessen Anwendung findet.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Empfohlenes Instrument: Nachdem sich bereits im Februar 2017 eine Steuerungsgruppe darauf verständigt hatte, wurde durch die Sozialamtsleitungen in Mecklenburg-Vorpommern ein einheitliches Bedarfsentwicklungsinstrument festgelegt, der „ITP M-V“ (Integrierter Teilhabeplan Mecklenburg-Vorpommern). Von der Fachaufsicht Sozialhilfe wird die landesweite Anwendung für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe empfohlen.

NIEDERSACHSEN: Festgelegtes Instrument: Eine 2017 eingesetzte Projektgruppe entwickelte das Bedarfsermittlungsinstrument „BedarfsErmittlung Niedersachen“ (B.E.Ni). Seit dem 1. Januar 2018 ist das Instrument für Leistungen in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Neufällen verbindlich anzuwenden, den örtlichen Trägern wird es empfohlen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Festgelegtes Instrument: Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben am 12. Dezember 2017 ein neues, einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument für Nordrhein-Westfalen vorgestellt, „BEI_NRW – Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“. Damit wurde ein landesweit einheitlicher Prozess für die Bedarfsermittlung geschaffen.

RHEINLAND-PFALZ: Entwicklung eines Instruments: Ein neues Instrument („Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz“) wurde entwickelt und wird momentan implementiert. Bisher wurde das Instrument noch nicht veröffentlicht.

SAARLAND: Bisher liegen keine Informationen vor.

SACHSEN: Empfohlenes Instrument: Im Rahmen einer Studie der Technischen Universität (TU) Dresden wurde der „ITP“ (Integrierter Teilhabeplan) als zu erprobendes Bedarfsermittlungsinstrument ausgewählt. Im April 2019 wurde der ITP Sachsen veröffentlicht.

SACHSEN-ANHALT: Festgelegtes Instrument: Im Dezember 2019 wurde das Instrument „Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt“ (ELSA) eingeführt.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Erarbeitung eines Instruments: Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen zusammen mit dem Ministerium MSGJFS ein Instrument entwickeln, erproben und implementieren. Bis zum 01.01.2020 sollen die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden.

THÜRINGEN: Festgelegtes Instrument: Am 1. Januar 2018 hat Thüringen per Rechtsverordnung ein einheitliches Instrument festgelegt, den „Integrierten Teilhabeplan“ (ITP). Der ITP wurde in Thüringen bereits ab 2011 in Modellregionen erprobt.

Auf der Seite https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/ wird über alle Fortschritte im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes informiert. Neben Antworten auf aktuelle Fragen finden sich hier auch Informationen zum Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern sowie Rückblicke auf Veranstaltungen zum BTHG. 

5. Wie reagiert GODO systems GmbH auf das neue BTHG

Immer wieder werden wir gefragt, inwieweit sich die GODO Systems GmbH auf das neue BTHG vorbereitet hat, zumal es ja eine massive strukturelle Änderung in der Dokumentation und auch Faktura z.B. mit den Fachleistungen gibt und sich die Entwicklung der Instrumente noch über Jahre hinziehen werden. Auch sind die Berechnungsgrundlagen und konkrete Abrechnungsmodalitäten noch nicht eindeutig geklärt. 

Da die Entwicklungen schon seit Jahren in der Diskussion sind und sich die strukturellen Änderungen schon früh zeigten, haben wir die einzig logische Konsequenz gezogen – wir haben im Jahr 2015 begonnen die Software GO ON®

neu zu programmiere! Nur so haben wir die Chance gesehen auf die kommenden Anforderungen zu reagieren. Nach unserem Wissen, sind wir dabei der einzige Anbieter, der diesen konsequenten Weg gegangen ist. Der Versuch, diese massiven Änderungen mit Hilfe von Anpassungsversuchen in einer vorhandenen Lösung zu begegnen, ist unserer Meinung nach nicht erfolgversprechend. Wenn die Softwarelösungen dann sowieso schon über 20 Jahre alt sind, was ja bei über 90% der Anbieter der Fall ist, wird es richtig schwer, weil dann noch die gesamte Historie mitgetragen wird.  

Wir haben die Software neu programmiert, weil eine neue Struktur auch eine neu strukturierte Software erfordert. Die Software für das neuen BTHG muss funktionell und technisch extrem flexibel sein. Die Software muss so flexibel sein, dass sie den teilweise noch unbekannten Anforderungen gerecht wird und sich nach den individuellen Vorgaben der Einrichtungen richtet und nicht umgekehrt! Eine Software „von der Stange“ wird problematisch sein. 

Aktuell ist die Faktura von Leistungen (mit und ohne Mehrwertsteuer) möglich, unabhängig, ob es sich um Dauerleistungen oder um Einzelleistungen handelt. Sollte es also dazu kommen, dass die Betreuung der Klienten in Fachleistungen aufgeteilt wird und einzeln budgetiert, dokumentiert und erfasst werden muss, so ist GO ON®

optimal darauf vorbereitet. Mit Hilfe einer App können diese Leistungen auch mobil erfasst werden. Ebenso die Rechnungslegung einer Leistung wie „Miete“ oder „Verpflegung“.

Vorbereitet sind verschiedene Wege, wie Leistungssätze ermittelt werden. Wir können jetzt schon eine Mietpauschale pro Kopf oder Bett oder nach Quadratmeter,  sowie Nebenkosten pauschal oder anteilig zur Miete oder komplett separat berücksichtigen. Auch lassen sich Hauswirtschaftsleistungen auf verschiedene Arten abrechnen. Erfolgt auch hier eine Umlage zusammen mit den Nebenkosten oder müssen separate Verträge geschlossen werden – egal wie, es geht jetzt schon. Wir bieten jetzt schon erste Ansätze einer vergleichbaren Software für die Immobilienwirtschaft. Themen wie Ernährung begegnen wir mit einer speziellen Software für die Menüplanung, so dass Einzelabrechnungen möglich sind. 

Genauso flexibel sind wir mit der Dokumentation. Diese wird ganz individuell konfiguriert, so dass einzelne Maßnahmen in Kombination mit Fachleistungen abgebildet werden können. Die so geplanten und erfassten Fachleistungen, sind natürlich gleich mit der integrierten Faktura verknüpft. 

Sicher ist, dass die Förder- und Hilfeplanung auf Basis der ICF erfolgt. Auch hier ist die Software bestens vorbereitet, so dass die bundeslandspezifischen Entwicklungen auch abgebildet werden. D.h., wie auch immer die konkreten Core-Sets, die aus dem Gesamtkatalog der ICF erstellt werden, mit der GO ON®

– Software sind Sie da auf der sicheren Seite. 

Wir wissen, dass sich die Mitbewerber natürlich auch auf diese Änderungen vorbereiten. Durchweg ist jedoch zu erkennen, dass da eine Lösung mit der vorhandenen Lösung gesucht wird. Das bedeutet Kompromisse und Abwägung. 

Die Entscheidung wollen wir unsren Kunden nicht zumuten. Es darf keine Kompromisse und Abwägungen geben, da es für die Einrichtungen so schon schwer genug wird, diesen strukturellen Wandel erfolgreich umzusetzen. Da darf es dann nicht noch zusätzlich mit der Software kompliziert werden. Wir sind daher extrem gut auf die aktuellen und neuen Entwicklungen vorbereitet. 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline: 02131 / 29847-0 oder info@godo-systems.de